Grundlagen der kaufmännischen Rechnungslegung

Автор работы: Пользователь скрыл имя, 08 Июля 2015 в 22:45, реферат

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Im Gesellschaftsrecht werden zwei Hauptgruppen von Gesellschaften unterschieden, die Personengesellschaften und die Kapitalgesellschaften. Die Personengesellschaften werden besonders stark von den Personen geprägt, die ihnen als Gesellschafter mit ihrem Arbeitseinsatz und Vermögen gestalten. Demgegenüber werden die Kapitalgesellschaften besonders durch die Kapitalbeteiligungen geprägt, die der Gesellschaft als Finanzmittel für die Arbeit zur Verfügung gestellt werden. Die Gestaltungsfreiheit im Gesellschaftsrecht hat allerdings die Grenzen zwischen den beiden Gesellschaftsgruppen fließend werden lassen. Dies hat zum Entstehen kapitalistischer Personengesellschaften und personalistischer Kapitalgesellschaften geführt.

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  1. Grundlagen der kaufmännischen Rechnungslegung

 

 

    1. Die Gesellschaftsarten

 

Im Gesellschaftsrecht werden zwei Hauptgruppen von Gesellschaften unterschieden, die Personengesellschaften und die Kapitalgesellschaften. Die Personengesellschaften werden besonders stark von den Personen geprägt, die ihnen als Gesellschafter mit ihrem Arbeitseinsatz und Vermögen gestalten. Demgegenüber werden die Kapitalgesellschaften besonders durch die Kapitalbeteiligungen geprägt, die der Gesellschaft als Finanzmittel für die Arbeit zur Verfügung gestellt werden. Die Gestaltungsfreiheit im Gesellschaftsrecht hat allerdings die Grenzen zwischen den beiden Gesellschaftsgruppen fließend werden lassen. Dies hat zum Entstehen kapitalistischer Personengesellschaften und personalistischer Kapitalgesellschaften geführt.

 

Zu den Personengesellschaften gehören insbesondere:

  • die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
  • die Personenhandelsgesellschaften,
  • die offene Handelsgesellschaft (OHG) und
  • die Kommanditgesellschaft (KG), auch als GmbH & Co. KG,
  • die Partnergesellschaft (PG)
  • die stille Gesellschaft

Zu den Kapitalgesellschaften gehören:

  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • die Aktiengesellschaft (AG) und
  • die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Nach §267 HGB wird auch die Größeneinteilung zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapitelgesellschaften unterschieden. Abbildung 1 illustriert drei vorgeschriebenen Größenordnungsmerkmale, von denen mindestens zwei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre erfüllen werden sollen.

 

Kleine KapG

Mittelgroße KapG

Große KapG

Bilanzsumme

bis 4,840 Mio. €

über 4,840

bis 19,250 Mio. €

über 19,250 Mio. €

Umsatzerlöse

bis 9,680 Mio. €

über 9,680

bis 38,5 Mio. €

über 38,5 Mio. €

Arbeitnehmer

bis 50

über 50 bis 250

über 250


Abb.1 Größenklasseneinteilung bei Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB.

Die Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterscheiden sich erheblich in ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung und rechtlichen Ausgestaltung. Dies gilt insbesondere für die zu beachtenden Formvorschriften, die Haftung der Gesellschafter, die Aufstellung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen, die Besteuerung, die Beschlussfassung, die Geschäftsführung etc. Je mehr die Gesellschaften von natürlichen Personen geprägt werden, die mit ihrem Privatvermögen haften, umso geringer sind in aller Regel die Formvorschriften, die von der Gesellschaft zu beachten sind.1

 

 

    1. Die Rechnungslegung

 

Rechnungslegung ist der Oberbegriff für die Gesamtheit der Aufzeichnungspflichten. „Unter Rechnungslegung versteht man das Aufstellen und Veröffentlichen des Handelsrechtlichen Jahresabschlusses.“2 Damit werden internen und externen Interessenten Rechenschaft über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens informiert.

Externe Interessenten:

  • Banken
  • Gläubiger, wie etwa Lieferanten
  • Behörden, insbesondere das Finanzamt
  • Kapitalanleger bzw. Aktionäre

Interne Interessenten:

  • Die Geschäftsleitung
  • Controller und interne Revision
  • Mitarbeiter, insbesondere leitende Angestellte
  • Eigentümer

 

 

    1. Der Jahresabschluss

 

Der Jahresabschluss bildet den Mittelpunkt der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (§§ 238 – 342e HGB). Diese Normen enthalten zwingendes Recht. Vorschriften für alle Kaufleute sind in den §§ 238 – 263 HGB enthalten. Während Dieser Abschnitt für Kapitalgesellschaften allgemeine Vorschriften zur Rechnungslegung aufstellt, stellt er für Personengesellschaften eine abschließende Regelung dar. Der zweite Abschnitt enthält in den §§ 264 – 335b HGB ergänzende Regelungen für Kapitalgesellschaften.

 

Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.3 Bei der GmbH ist ein Anhang Bestandteil des Jahresabschlusses.4 Dies gilt auch für die GmbH & Co. KG.5 Handelt es sich um eine große oder mittelgroße Gesellschaft i.S.d. § 267 HGB, so ist außerdem ein Lagebericht aufzustellen, der nach § 264 Abs. 1 S. 1, 4 i.V.m. § 289 HGB nicht Bestandteil des Jahresabschlusses ist.

 

Bilanzen von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB sollen in Kontoform aufgestellt werden.6 Bei Nicht-Kapitalgesellschaften wird auch die Staffelform für zulässig gewesen. Bei der Kontoform werden Aktiva und Passiva gegenübergestellt, und zwar links die Aktivpositionen und rechts die Passivpositionen.7 In der Bilanz werden auf diese Weise Vermögen und Kapital gegenübergestellt: Die Summe des Vermögens steht auf der Aktivseite, die Summe des Kapitals auf der Passivseite. Beide Summen sind stets gleich hoch. Für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB enthält § 266 HGB das branchenunabhängige Mindestgliederungsschema für die Bilanz. Für große und mittelgroße Gesellschaften i.S.d. § 267 HGB wurden gemäß § 266 Abs. 1 HGB auf der Aktivseite in § 266 Abs. 2 bezeichnete Positionen gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge ausgewiesen, auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Positionen. Für Nicht-Kapitalgesellschaften sieht das HGB kein Gliederungsschema für die Bilanz vor. Die in § 247 Abs. 1 HGB enthaltene Aufzählung zeigt lediglich auf, welche Posten für den Ausweis grundsätzlich in Betracht kommen.

 

 

  1. Die Rechnungslegungsvorschriften von Personengesellschaften nach HGB gemäß IDW ERS HFA 7 n.F.

 

 

    1.  Allgemeine Grundsätze des Jahresabschlusses

 

Der Jahresabschluss muss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgestellt werden. Außerdem muss er nach § 243 Abs. 1 u. 2 HGB klar und übersichtlich sein. Allgemeine Bewertungsgrundsätze sollen nach § 252 HGB beachtet werden. Zwar es keine besonderen Vorschriften für Gliederung gibt, verlangt HGB in § 247 Abs. 1 die hinreichende Aufgliederung von bestimmten Aktiv- und Passivposten der Bilanz. Personengesellschaften i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB sollen bei der Gliederung der Bilanz § 266 HGB, bei der Gliederung Gewinn- und Verlustrechnung § 275 HGB, allgemeine Grundsätze des § 265 HGB, sowie die besonderen Bestimmungen des § 264c HGB beachten.

 

 

    1. Form und Gliederung der Bilanz

 

Noch direkte Formvorschriften der Bilanz, wider genaues detailliertes Gliederungsschema werden im HGB für Personenhandelsgesellschaften vorgeschrieben. Jedoch sollen Ausweis von Anlagevermögen und Umlaufvermögen, Eigenkapital und Schulden, sowie Rechnungsabgrenzungsposten getrennt dargestellt werden.8

 

Bei Bilanzierung der OHG, für die § 264a HGB nicht gilt, dürfen negative und positive Kapitalanteile der Gesellschafter saldiert werden und zu einem Posten zusammengefasst werden. Bei KG, die nicht unter § 264c HGB fällt, dürfen für jede Gesellschaftergruppe (Kommanditisten und Komplementäre) eigene Posten mit entsprechender Bezeichnung gebildet werden. Es ist erlaubt die einzelne Aktivposten sowie die einzelne Passivposten nur innerhalb dieser Gesellschaftergruppen zusammenzufassen. Verlustanteile verschieden Komplementäre oder Kommanditisten, die durch Vermögenseinlagen gedeckt wurden, dürfen nicht auf der Aktivseite in einem Posten zusammengefasst werden.9

 

 

    1. Bilanzvermerke

 

Die Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB, die nicht auf Passivseite ausgewiesen wurden, sollen unter der Bilanz angegeben werden. Dessen Zusammenfassung ist zulässig.

 

 

    1. Form und Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

 

HGB schreibt keine besondere Form für die Erfassung der Gewinn- und Verlustrechnung. Es ist möglich eine Konto- oder Staffelform zu verwenden. Auch für die Gliederung der GuV sind keine besonderen Merkmale vorgesehen. Allerdings muss GuV Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen.10 Wenn Jahresergebnis in der Bilanz nicht ganz übersichtlich dargestellt wird, „ist es insbesondere für Personengesellschaften i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB sachgerecht, in Fortführung der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang die Verwendung des Jahresergebnisses darzustellen“.11 IDW ERS HFA 7 n.F. schlagt folgende Gliederung vor:

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

-/+ Gutschrift/Belastung auf Rücklagenkonten

-/+ Gutschrift/Belastung auf Kapitalkonten

-/+ Gutschrift/Belastung auf Verbindlichkeitenkonten

Ergebnis nach Verwendungsrechnung/Bilanzgewinn

Das gilt nicht für kapitalmarktorientierte Personengesellschaften i.S.d. § 264a Abs. 1 i.V.m. § 264d HGB, sowie dem PublG unterliegende kapitalmarktorientierte Personengesellschaften. Es ist auch möglich, den fiktiven Steueraufwand in der GuV berücksichtigen. Falls die Gesellschafterkonten, den der fiktive Steueraufwand gutgeschrieben bzw. belastet wurde, dabei angegeben werden. Würden Anteile des Jahresüberschusses der Gesellschafterversammlung zur Verfügung stehen, sollte in der GuV der Übergang zum Bilanzgewinn demonstriert werden.12

 

 

    1. Offenlegungspflicht

 

Bei Personenhandelsgesellschaften ist keine Offenlegung erforderlich, wenn mindestens zwei von drei Größenordnungsmerkmalen des PublG nicht überschritten wurden. Größenordnungsmerkmale ergeben sich aus § 1 Abs. 1 PublG:

  • Bilanzsumme mehr als 65 Mio. €
  • Umsatzerlöse mehr als 130 Mio. €
  • Arbeitnehmer mehr als 5000
    1. Prüfungspflicht

 

Bei der Rechnungslegung von Personengesellschaften entsteht keine Prüfungspflicht von Jahresabschluss und Lagebericht durch externen Abschlussprüfer, soweit es nicht nach PublG erforderlich ist. Jedoch ist bei mittelgroße und große Gesellschaften i.S.d. § 264a Abs. 1 eine Prüfung durch Abschlussprüfer erforderlich. Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Bei mittelgroßer GmbH & Co. KG können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften als Abschlussprüfer sein.13

 

 

  1. Die Rechnungslegungsvorschriften von Kapitalgesellschaften nach HGB

 

 

    1. Allgemeine Grundsätze des Jahresabschlusses

 

Der Jahresabschluss soll unter Beachtung der GoB Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln. Falls dies nicht zutrifft, sind zusätzliche Angaben im Anhang erforderlich.14 Allgemeine Bewertungsvorschriften nach § 252 HGB und allgemeine Gliederungsvorschriften nach § 265 HGB müssen von Kapitalgesellschaften berücksichtigt werden.

 

 

    1. Form und Gliederung der Bilanz

 

§ 266 Abs. 1 HGB schreibt detailliertes Gliederungsschema der Bilanz für die Kapitalgesellschaften vor und verpflichtet die Bilanz in Kontoform aufzustellen. Für kleine Kapitelgesellschaften sind gewisse Vereinfachungen nach § 266 Abs. 1 S. 3 zulässig. Reihenfolge des gesetzlichen Gliederungsschemas muss eingehalten werden.

 

 

    1. Bilanzvermerke

 

Gesonderter Ausweis der in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnisse ist unter der Bilanz oder im Anhang erforderlich.15 Zusammenfassung ist nicht zulässig. Haftungsverhältnisse gegenüber verbundenen Unternehmen müssen gesondert angegeben werden.

 

 

    1. Form und Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

 

Nach § 275 HGB muss Gewinn- und Verlustrechnung von Kapitalgesellschaften in Staffelform, entweder nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt werden. Für jede Verfahrungsart wird in § 275 Abs. 2 und 3 HGB ein besonderes Gliederungsschema vorgeschrieben. Kapitalgesellschaften müssen alle gesetzlich vorgeschriebene Gliederungsschemen und deren Reihenfolgen beachten und einhalten.

 

    1. Offenlegungspflicht

 

Zwar Offenlegung für Kapitalgasellschaften vorgeschrieben ist, hängen Umfang und Art der Offenlegung von Größe der Gesellschaft ab.16 Einreichung und Veröffentlichung sind im elektronischen Bundesanzeiger erforderlich.17 Kleine Kapitalgesellschaften müssen nur zusammengefasste Bilanz und verkürzter Anhang offenlegen. Der verkürzte Anhang darf keine GuV betreffenden Angaben erhalten.18 Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen zusammengefasste Bilanz, GuV, verkürzter Anhang und Lagebericht sowie Prüfungsvermerk, Aufsichtsratsbericht einreichen. Außerdem sollen nach § 327 HGB definierte Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich in der Bilanz bzw. Anhang gesondert angeben19.Von großen Kapitalgesellschaften werden Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht sowie Prüfungsvermerk, Aufsichtsratsbericht und – soweit aus dem Jahresabschluss nicht ersichtlich – Jahresergebnis und Ergebnisverwendung offengelegt.20

 

 

    1. Prüfungspflicht

 

Für kleine Kapitalgesellschaften entsteht keine Prüfungspflicht. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen durch Abschlussprüfer geprüft werden.21 Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Bei mittelgroßer GmbH können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften als Abschlussprüfer sein.22

 

Literaturverzeichnis

 

  1. Berkau, Carsten (Bilanzen 2013), Bilanzen, 3., vollständige u erweiterte Aufl., Konstanz 2013.
  2. HGB, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage, Norderstedt 2013.
  3. o.V. (FN-IDW 5/2011), Entwurf einer Neuerfassung IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personengesellschaften (IDW ERS HFA 7 n.F.), in: IDW Fachnachrichten, Nr. 5, 2011, S. 308-319.

 

Inhaltverzeichnis

 

 

1 Vgl. Berkau, C. (Bilanzen 2013), S. 23 – 24

2 Berkau, C. (Bilanzen 2013), S. 23

3 HGB § 242 Abs. 3

4 HGB § 264 Abs. 1

5 HGB § 264a Abs. 1

6 HGB § 266 Abs. 1

7 HGB § 266

8 HGB § 247 Abs. 1

9 o.V. (FN-IDW 5/2011), S. 315

10 HGB § 263

11 o.V. (FN-IDW 5/2011), S. 317

12 Vgl. o.V. (FN-IDW 5/2011), S. 317

13 HGB § 319 Abs. 1

14 HGB § 264 Abs. 2

15 HGB § 268 Abs. 7

16 HGB §§ 325 - 327

17 HGB § 325 Abs. 1 und 2

18 HGB § 326

19 HGB § 327

20 HGB § 325 Abs. 1 und 2

21 HGB § 316 Abs. 1

22 HGB § 319 Abs. 1


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